Kundenberater müssen sich grundsätzlich gemäss FIDLEG Art. 28 in ein Beraterregister eintragen lassen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kundenberater, die für beaufsichtigte schweizerische Finanzdienstleister (z.B. Banken und Vermögensverwalter) tätig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt diese Ausnahme auch für die Kundenberater von beaufsichtigten ausländischen Finanzdienstleistern.
Gemäss FIDLEG Art. 29 müssen zur Eintragung in das Beraterregister die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Hinreichende Fachkenntnisse und Kenntnisse der FIDLEG-Verhaltensregeln müssen nachgewiesen werden;
2. der Kundenberater muss über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen;
3. der Kundenberater muss einer Ombudsstelle angeschlossen sein;
4. der Kundenberater kann bei gewissen strafrechtlichen Verurteilungen oder bei einem Berufs- oder Tätigkeitsverbot nicht eingetragen werden.
Die Registrierungsstelle wird durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (FINMA) zugelassen.