Der Finanzdienstleister muss bei einer Anlageberatung mit Kenntnis des gesamten Kunden-Portfolios nach FIDLEG/FINIG eine Angemessenheit oder Eignungsprüfung durchführen.
Unser Anlageberatungsvertrag entspricht den von der FINMA genehmigten Standesregeln der Selbstregulierungsorganisation (SRO) PolyReg
Mit Inkrafttreten des FIDLEG müssen sich neu Kundenberaterinnen und -berater, die nicht der Finanzmarktaufsicht unterstehen zur Ausübung ihrer Tätigkeit zwingend in ein Beraterregister eintragen.
Der Ombudsmann der Ombudsstelle für Finanzdienstleister ist neutral und kann kompetent informieren sowie bei Streitfragen als unabhängiger Vermittler auftreten.
Mit diesen FAQ möchten wir Ihnen helfen, sich in der neuen Gesetzgebung zurechtzufinden.
Hier finden Sie gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu FIDLEG/FINIG zum Download.